AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der IT-AT GmbH für Lieferungen und Leistungen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Stand: gültig ab 01.07.2026
Artikel 1: Geltungsbereich, Allgemeine Bestimmungen
- Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der IT-AT GmbH (nachfolgend „IT-AT“) an ihre
Kunden (nachfolgend „Besteller“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als IT-AT ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt
hat. Für den Umfang der Lieferung sind die übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen
beider Parteien, insbesondere die Auftragsbestätigung von IT-AT, maßgeblich. - An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Stücklisten, Parametrierungen und
sonstigen Unterlagen behält sich IT-AT die eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs-
und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit
vorheriger Zustimmung von IT-AT zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an IT-AT erteilt wird. Satz 1 und 2
gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten
zugänglich gemacht werden, an die IT-AT die Lieferung zulässigerweise überträgt (z. B.
Hersteller, Logistikpartner). - Hinsichtlich Standardsoftware und Firmware, die Bestandteil einer Lieferung ist (z. B.
Gateway- oder Regler Firmware), erhält der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur
Nutzung in unveränderter Form mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen auf den
vereinbarten Geräten. Der Besteller darf, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, eine
Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen. - Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
- Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ im Sinne dieser Bedingungen umfasst auch
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Artikel 2: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
- Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung, zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. - Übernimmt IT-AT vereinbarungsgemäß zusätzliche Leistungen wie Vorkonfiguration,
Parametrierung, Inbetriebnahme Unterstützung oder Schulung, trägt der Besteller neben
der vereinbarten Vergütung die hierfür erforderlichen Nebenkosten, insbesondere Reise-
und Fahrtkosten, sofern nichts anderes vereinbart ist. - Zahlungen sind ohne Abzug und kostenfrei auf das von IT-AT benannte Konto zu leisten.
- IT-AT ist berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise an
Dritte abzutreten. - Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen IT-AT sowie die Übertragung von
Rechten und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung bedürfen der vorherigen Zustimmung
von IT-AT. - Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
Artikel 3: Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (nachfolgend „Vorbehaltsware“), für die die
Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für deren Fälligkeit eine Zahlungsfrist von bis zu
und einschließlich 30 Tagen nach Lieferung bzw. Rechnungseingang vereinbart wurde,
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von IT-AT. - In allen anderen Fällen bleibt die Vorbehaltsware Eigentum von IT-AT, bis sämtliche
Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller erfüllt sind. Übersteigt der
Wert der IT-AT zustehenden Sicherheiten die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %,
gibt IT-AT auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten nach eigener Wahl
frei. - Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Die Weiterveräußerung ist
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung durch den Abnehmer
vorbehält. - Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er bereits jetzt seine künftigen
Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an IT-
AT ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Gegenständen ohne Einzelpreisvereinbarung weiterveräußert, tritt der Besteller
denjenigen Teil der Forderung ab, der dem von IT-AT in Rechnung gestellten Preis der
Vorbehaltsware entspricht. - a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, einzubauen oder
mit anderen Gegenständen (z. B. Schaltschränke, Anlagenkomponenten) zu verbinden
oder zu vermischen. Die Verarbeitung erfolgt für IT-AT; die dabei entstehende neue Sache
gilt als Vorbehaltsware.
b) IT-AT und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass IT-AT bei Verbindung
oder Vermischung mit nicht in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen
Ware erwirbt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Vorausabtretung nach Nr. 4 gilt entsprechend für die neue Sache, begrenzt auf den
von IT-AT in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten oder verbundenen
Vorbehaltsware.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen
Sachen, tritt er seine Vergütungsforderung hierfür anteilig, sicherungshalber, bereits jetzt
an IT-AT ab. - Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt.
Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzantrag oder vergleichbarem
wichtigem Grund kann IT-AT diese Befugnis widerrufen, die Abtretung offenlegen und die
Forderungen selbst verwerten. - Der Besteller hat IT-AT über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe
Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren und die zur Rechtsverfolgung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bereitzustellen. - Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist IT-AT nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücknahme allein stellt keinen
Rücktritt dar, sofern IT-AT dies nicht ausdrücklich erklärt.
Artikel 4: Liefertermine, Verzug
- Die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Besteller alle erforderlichen
Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig beibringt und seine Zahlungs- und
sonstigen Pflichten einhält. Andernfalls verlängern sich die Fristen angemessen, es sei
denn, IT-AT hat die Verzögerung zu vertreten. - Fristen verlängern sich angemessen bei Nichteinhaltung aufgrund von:
a) höherer
Gewalt (z. B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung);
b) Cyberangriffen oder
sonstigen Angriffen Dritter auf die IT-Systeme von IT-AT trotz üblicher Schutzmaßnahmen;
c) Hindernissen aufgrund deutscher, US-amerikanischer, EU- oder sonstiger anwendbarer
Außenwirtschaftsvorschriften oder Umständen, die IT-AT nicht zu vertreten hat;
d)
verspäteter oder mangelhafter Belieferung von IT-AT durch deren Vorlieferanten. - Gerät IT-AT in Verzug, kann der Besteller bei nachgewiesenem Schaden eine
Entschädigung von 0,5 % je vollendeter Verzugswoche verlangen, insgesamt jedoch
höchstens 5 % des Preises des betroffenen Lieferteils. - Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind
ausgeschlossen, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit. Das Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt im gesetzlichen Rahmen
unberührt, soweit IT-AT die Verzögerung zu vertreten hat. - Auf Verlangen von IT-AT hat der Besteller innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob
er wegen der Verzögerung zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. - Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft, kann IT-AT Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises je angefangenem weiteren Monat, insgesamt höchstens 5 %, berechnen. Der Nachweis
höherer oder niedrigerer tatsächlicher Kosten bleibt beiden Parteien vorbehalten.
Artikel 5: Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller
über: a) bei Lieferung ohne Inbetriebnahme oder Montage durch IT-AT, sobald die Ware
zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
versichert IT-AT die Lieferung gegen die üblichen Transportrisiken; b) übernimmt IT-AT
ausdrücklich vereinbart die Inbetriebnahme oder Montage vor Ort, mit Tag der
Übernahme durch den Besteller bzw. nach erfolgreichem Probebetrieb. - Verzögert sich Versand, Zustellung, Beginn oder Durchführung einer vereinbarten
Inbetriebnahme, die Übernahme oder ein Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden
Gründen oder gerät der Besteller anderweitig in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf ihn
über.
Artikel 6: Abnahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
Artikel 7: Sachmängel
Für Sachmängel haftet IT-AT wie folgt:
- Teile oder Leistungen mit einem bereits bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangel
werden nach Wahl von IT-AT unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu
erbracht. - Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen
vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder Nichteinhaltung
einer Beschaffenheitsgarantie. - Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB verjähren ebenfalls in
12 Monaten, sofern der letzte Vertrag der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. - Die gesetzlichen Regelungen zu Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen
bleiben unberührt. - Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- IT-AT ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche nach Nr. 11 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern. - Keine Mängelansprüche bestehen bei unerheblichen Abweichungen von der
vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, natürlichem Verschleiß, Schäden nach
Gefahrübergang durch fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung, übermäßige
Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte Fremdinstallation, oder bei nicht
reproduzierbaren Software- bzw. Firmwarefehlern, ebenso wenig bei unsachgemäßen
Änderungen oder Reparaturen durch den Besteller oder Dritte. - Aufwendungen, die sich dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach Lieferung
an einen anderen Ort als den Betriebssitz des Bestellers verbracht wurden, werden nicht
erstattet, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. - Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 445a BGB bestehen nur, soweit er mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. - Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen, außer bei arglistigem Verschweigen, Nichteinhaltung einer
Beschaffenheitsgarantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Vorsatz
bzw. grober Fahrlässigkeit von IT-AT. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Artikel 8: Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel
- IT-AT ist verpflichtet, die Lieferung frei von Rechten Dritter (Schutzrechte,
Urheberrechte) nur im Land des Lieferorts zu erbringen. Erhebt ein Dritter berechtigte
Ansprüche gegen den Besteller wegen Schutzrechtsverletzung durch vertragsgemäß
genutzte Lieferungen, haftet IT-AT innerhalb der Frist nach Art. 7 Nr. 2 wie folgt: a) IT-AT
wird nach eigener Wahl ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung ändern oder austauschen; ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller
die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht zum Schadensersatz
richtet sich nach Art. 11. c) Diese Pflichten bestehen nur, wenn der Besteller IT-AT
unverzüglich schriftlich informiert, die Verletzung nicht anerkennt und IT-AT alle
Abwehrmaßnahmen überlässt. - Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
selbst zu vertreten hat, etwa durch eigene Vorgaben, nicht vorhersehbare Anwendung,
Veränderung der Lieferung oder Kombination mit nicht von IT-AT gelieferten Produkten. - Für sonstige Rechtsmängel gilt Art. 7 entsprechend. Weitergehende Ansprüche des
Bestellers wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
Artikel 9: Erfüllungsvorbehalt (Außenwirtschaft, Exportkontrolle)
- Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund
deutscher, US-amerikanischer, EU- oder sonstiger anwendbarer nationaler oder
internationaler Außenwirtschaftsvorschriften sowie keine Embargos oder sonstigen
Sanktionen entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere Komponenten mit US-Ursprung
oder US-Technologiegehalt (z. B. bestimmte Gateway- und Automationsprodukte). - Der Besteller ist verpflichtet, IT-AT alle für Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr benötigten
Informationen und Unterlagen (z. B. Endverbleibserklärungen) rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen und die Liefergegenstände nicht entgegen geltender Exportkontrollvorschriften
weiterzugeben oder weiterzuverwenden.
Artikel 10: Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
- Wird die Lieferung unmöglich, kann der Besteller Schadensersatz verlangen, es sei denn,
IT-AT hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Anspruch ist der Höhe nach auf 10 %
des Wertes des betroffenen, nicht nutzbaren Lieferteils begrenzt; dies gilt nicht bei
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Das
gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt. - Verändern Ereignisse im Sinne von Art. 4 Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferung erheblich oder beeinträchtigen sie den Betrieb von IT-AT
erheblich, wird der Vertrag nach Treu und Glauben angemessen angepasst. Ist dies
wirtschaftlich nicht zumutbar oder werden erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht
erteilt, kann IT-AT vom Vertrag zurücktreten und hat dies dem Besteller unverzüglich
mitzuteilen.
Artikel 11: Sonstige Schadensersatzansprüche, Haftungsbeschränkung
- Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt, sind Schadensersatzansprüche des
Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. - Dies gilt nicht bei Haftung a) nach dem Produkthaftungsgesetz; b) bei Vorsatz; c) bei
grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten;
d) bei Arglist; e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie; f) bei schuldhafter
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; g) bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. - Der Ersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht einer der in Nr. 2
genannten Fälle vorliegt.
Artikel 12: Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Ist der Besteller Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von IT-AT in Frankfurt am
Main. IT-AT ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. - Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Artikel 13: Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, es sei denn, das Festhalten am
Vertrag wäre für eine Partei unzumutbar. Diese Bedingungen wurden in deutscher
Sprache verfasst und zur Erleichterung ins Englische übersetzt. Bei Abweichungen
zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich
und bindend.