AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


der IT-AT GmbH für Lieferungen und Leistungen
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
Stand: gültig ab 01.07.2026

Artikel 1: Geltungsbereich, Allgemeine Bestimmungen

  1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der IT-AT GmbH (nachfolgend „IT-AT“) an ihre
    Kunden (nachfolgend „Besteller“) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten
    ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende,
    entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und
    insoweit Vertragsbestandteil, als IT-AT ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt
    hat. Für den Umfang der Lieferung sind die übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen
    beider Parteien, insbesondere die Auftragsbestätigung von IT-AT, maßgeblich.
  2. An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Stücklisten, Parametrierungen und

    sonstigen Unterlagen behält sich IT-AT die eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs-
    und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit

    vorheriger Zustimmung von IT-AT zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen
    unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an IT-AT erteilt wird. Satz 1 und 2
    gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten
    zugänglich gemacht werden, an die IT-AT die Lieferung zulässigerweise überträgt (z. B.
    Hersteller, Logistikpartner).
  3. Hinsichtlich Standardsoftware und Firmware, die Bestandteil einer Lieferung ist (z. B.
    Gateway- oder Regler Firmware), erhält der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur
    Nutzung in unveränderter Form mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen auf den
    vereinbarten Geräten. Der Besteller darf, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, eine
    Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ im Sinne dieser Bedingungen umfasst auch
    Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Artikel 2: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung, zuzüglich
    der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Übernimmt IT-AT vereinbarungsgemäß zusätzliche Leistungen wie Vorkonfiguration,
    Parametrierung, Inbetriebnahme Unterstützung oder Schulung, trägt der Besteller neben

    der vereinbarten Vergütung die hierfür erforderlichen Nebenkosten, insbesondere Reise-
    und Fahrtkosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Zahlungen sind ohne Abzug und kostenfrei auf das von IT-AT benannte Konto zu leisten.
  4. IT-AT ist berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise an
    Dritte abzutreten.
  5. Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen IT-AT sowie die Übertragung von
    Rechten und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung bedürfen der vorherigen Zustimmung
    von IT-AT.
  6. Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
    festgestellt sind.

Artikel 3: Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (nachfolgend „Vorbehaltsware“), für die die
    Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für deren Fälligkeit eine Zahlungsfrist von bis zu
    und einschließlich 30 Tagen nach Lieferung bzw. Rechnungseingang vereinbart wurde,
    bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von IT-AT.
  2. In allen anderen Fällen bleibt die Vorbehaltsware Eigentum von IT-AT, bis sämtliche
    Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller erfüllt sind. Übersteigt der
    Wert der IT-AT zustehenden Sicherheiten die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %,
    gibt IT-AT auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten nach eigener Wahl
    frei.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung
    oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Die Weiterveräußerung ist
    nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung
    gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung durch den Abnehmer
    vorbehält.
  4. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er bereits jetzt seine künftigen

    Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an IT-
    AT ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit

    anderen Gegenständen ohne Einzelpreisvereinbarung weiterveräußert, tritt der Besteller
    denjenigen Teil der Forderung ab, der dem von IT-AT in Rechnung gestellten Preis der
    Vorbehaltsware entspricht.
  5. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, einzubauen oder
    mit anderen Gegenständen (z. B. Schaltschränke, Anlagenkomponenten) zu verbinden
    oder zu vermischen. Die Verarbeitung erfolgt für IT-AT; die dabei entstehende neue Sache
    gilt als Vorbehaltsware.
    b) IT-AT und der Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass IT-AT bei Verbindung
    oder Vermischung mit nicht in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen Miteigentum an
    der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen
    Ware erwirbt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
    c) Die Vorausabtretung nach Nr. 4 gilt entsprechend für die neue Sache, begrenzt auf den
    von IT-AT in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten oder verbundenen
    Vorbehaltsware.
    d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen
    Sachen, tritt er seine Vergütungsforderung hierfür anteilig, sicherungshalber, bereits jetzt
    an IT-AT ab.
  6. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt.
    Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzantrag oder vergleichbarem
    wichtigem Grund kann IT-AT diese Befugnis widerrufen, die Abtretung offenlegen und die
    Forderungen selbst verwerten.
  7. Der Besteller hat IT-AT über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe
    Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren und die zur Rechtsverfolgung
    erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bereitzustellen.
  8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist IT-AT nach
    fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware
    zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücknahme allein stellt keinen
    Rücktritt dar, sofern IT-AT dies nicht ausdrücklich erklärt.

Artikel 4: Liefertermine, Verzug

  1. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Besteller alle erforderlichen
    Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig beibringt und seine Zahlungs- und
    sonstigen Pflichten einhält. Andernfalls verlängern sich die Fristen angemessen, es sei
    denn, IT-AT hat die Verzögerung zu vertreten.
  2. Fristen verlängern sich angemessen bei Nichteinhaltung aufgrund von:
    a) höherer
    Gewalt (z. B. Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung);
    b) Cyberangriffen oder
    sonstigen Angriffen Dritter auf die IT-Systeme von IT-AT trotz üblicher Schutzmaßnahmen;
    c) Hindernissen aufgrund deutscher, US-amerikanischer, EU- oder sonstiger anwendbarer
    Außenwirtschaftsvorschriften oder Umständen, die IT-AT nicht zu vertreten hat;
    d)
    verspäteter oder mangelhafter Belieferung von IT-AT durch deren Vorlieferanten.
  3. Gerät IT-AT in Verzug, kann der Besteller bei nachgewiesenem Schaden eine
    Entschädigung von 0,5 % je vollendeter Verzugswoche verlangen, insgesamt jedoch
    höchstens 5 % des Preises des betroffenen Lieferteils.
  4. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind
    ausgeschlossen, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben,
    Körper oder Gesundheit. Das Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt im gesetzlichen Rahmen
    unberührt, soweit IT-AT die Verzögerung zu vertreten hat.
  5. Auf Verlangen von IT-AT hat der Besteller innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob
    er wegen der Verzögerung zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  6. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach
    Anzeige der Versandbereitschaft, kann IT-AT Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises je angefangenem weiteren Monat, insgesamt höchstens 5 %, berechnen. Der Nachweis
    höherer oder niedrigerer tatsächlicher Kosten bleibt beiden Parteien vorbehalten.

Artikel 5: Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller
    über: a) bei Lieferung ohne Inbetriebnahme oder Montage durch IT-AT, sobald die Ware
    zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers
    versichert IT-AT die Lieferung gegen die üblichen Transportrisiken; b) übernimmt IT-AT
    ausdrücklich vereinbart die Inbetriebnahme oder Montage vor Ort, mit Tag der
    Übernahme durch den Besteller bzw. nach erfolgreichem Probebetrieb.
  2. Verzögert sich Versand, Zustellung, Beginn oder Durchführung einer vereinbarten
    Inbetriebnahme, die Übernahme oder ein Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden
    Gründen oder gerät der Besteller anderweitig in Annahmeverzug, geht die Gefahr auf ihn
    über.

Artikel 6: Abnahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.

Artikel 7: Sachmängel

Für Sachmängel haftet IT-AT wie folgt:

  1. Teile oder Leistungen mit einem bereits bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangel
    werden nach Wahl von IT-AT unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu
    erbracht.
  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem
    Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Dies gilt nicht,
    soweit das Gesetz nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen
    vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels oder Nichteinhaltung
    einer Beschaffenheitsgarantie.
  3. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB verjähren ebenfalls in
    12 Monaten, sofern der letzte Vertrag der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
  4. Die gesetzlichen Regelungen zu Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen
    bleiben unberührt.
  5. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  6. IT-AT ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger
    Schadensersatzansprüche nach Nr. 11 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
    mindern.
  8. Keine Mängelansprüche bestehen bei unerheblichen Abweichungen von der
    vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, natürlichem Verschleiß, Schäden nach
    Gefahrübergang durch fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung, übermäßige
    Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte Fremdinstallation, oder bei nicht
    reproduzierbaren Software- bzw. Firmwarefehlern, ebenso wenig bei unsachgemäßen
    Änderungen oder Reparaturen durch den Besteller oder Dritte.
  9. Aufwendungen, die sich dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach Lieferung
    an einen anderen Ort als den Betriebssitz des Bestellers verbracht wurden, werden nicht
    erstattet, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  10. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 445a BGB bestehen nur, soweit er mit
    seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden
    Vereinbarungen getroffen hat.
  11. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind
    ausgeschlossen, außer bei arglistigem Verschweigen, Nichteinhaltung einer
    Beschaffenheitsgarantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Vorsatz
    bzw. grober Fahrlässigkeit von IT-AT. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen
    eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Artikel 8: Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel

  1. IT-AT ist verpflichtet, die Lieferung frei von Rechten Dritter (Schutzrechte,
    Urheberrechte) nur im Land des Lieferorts zu erbringen. Erhebt ein Dritter berechtigte
    Ansprüche gegen den Besteller wegen Schutzrechtsverletzung durch vertragsgemäß
    genutzte Lieferungen, haftet IT-AT innerhalb der Frist nach Art. 7 Nr. 2 wie folgt: a) IT-AT
    wird nach eigener Wahl ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung ändern oder austauschen; ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller
    die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht zum Schadensersatz
    richtet sich nach Art. 11. c) Diese Pflichten bestehen nur, wenn der Besteller IT-AT
    unverzüglich schriftlich informiert, die Verletzung nicht anerkennt und IT-AT alle
    Abwehrmaßnahmen überlässt.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
    selbst zu vertreten hat, etwa durch eigene Vorgaben, nicht vorhersehbare Anwendung,
    Veränderung der Lieferung oder Kombination mit nicht von IT-AT gelieferten Produkten.
  3. Für sonstige Rechtsmängel gilt Art. 7 entsprechend. Weitergehende Ansprüche des
    Bestellers wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Artikel 9: Erfüllungsvorbehalt (Außenwirtschaft, Exportkontrolle)

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund
    deutscher, US-amerikanischer, EU- oder sonstiger anwendbarer nationaler oder
    internationaler Außenwirtschaftsvorschriften sowie keine Embargos oder sonstigen
    Sanktionen entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere Komponenten mit US-Ursprung
    oder US-Technologiegehalt (z. B. bestimmte Gateway- und Automationsprodukte).
  2. Der Besteller ist verpflichtet, IT-AT alle für Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr benötigten
    Informationen und Unterlagen (z. B. Endverbleibserklärungen) rechtzeitig zur Verfügung
    zu stellen und die Liefergegenstände nicht entgegen geltender Exportkontrollvorschriften
    weiterzugeben oder weiterzuverwenden.

Artikel 10: Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Wird die Lieferung unmöglich, kann der Besteller Schadensersatz verlangen, es sei denn,
    IT-AT hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Anspruch ist der Höhe nach auf 10 %
    des Wertes des betroffenen, nicht nutzbaren Lieferteils begrenzt; dies gilt nicht bei
    Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Das
    gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
  2. Verändern Ereignisse im Sinne von Art. 4 Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung
    oder den Inhalt der Lieferung erheblich oder beeinträchtigen sie den Betrieb von IT-AT
    erheblich, wird der Vertrag nach Treu und Glauben angemessen angepasst. Ist dies
    wirtschaftlich nicht zumutbar oder werden erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht
    erteilt, kann IT-AT vom Vertrag zurücktreten und hat dies dem Besteller unverzüglich
    mitzuteilen.

Artikel 11: Sonstige Schadensersatzansprüche, Haftungsbeschränkung

  1. Soweit in diesen Bedingungen nicht anders geregelt, sind Schadensersatzansprüche des
    Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht bei Haftung a) nach dem Produkthaftungsgesetz; b) bei Vorsatz; c) bei
    grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten;
    d) bei Arglist; e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie; f) bei schuldhafter
    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; g) bei schuldhafter Verletzung
    wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Der Ersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den
    vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht einer der in Nr. 2
    genannten Fälle vorliegt.

Artikel 12: Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Ist der Besteller Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
    oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von IT-AT in Frankfurt am
    Main. IT-AT ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Artikel 13: Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, es sei denn, das Festhalten am
Vertrag wäre für eine Partei unzumutbar. Diese Bedingungen wurden in deutscher
Sprache verfasst und zur Erleichterung ins Englische übersetzt. Bei Abweichungen
zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich
und bindend.